Allgemeine Geschäftsbedinungen


I. Allgemeine Geschäftsbedingungender Bautreff Schnepf GmbH

§ 1
Allgemeiner Geltungsbereich

1.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Kunden, das heißt für Verbraucher im
Sinne des § 13 BGB sowie auch gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.

2.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von
diesen Bedingungen abweichende Regelungen, die durch den Kunden eingebracht werden,
finden keine Anerkennung, es sei denn, diesen wird durch die Bautreff Schnepf GmbH
ausdrücklich und schriftlich in ihrer Geltung zugestimmt.

3.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen liegen jeder Beratung, dem Angebot, der Bestellung und
Lieferungen zugrunde. Sie gelten auch zukünftig für vertragliche Beziehungen zwischen den
Parteien, ohne dass es eines erneuten Hinweises auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
bedarf.

§ 2
Angebot, Angebotsunterlagen und Vertragsschluss

1.
Unsere Angebote sind frei bleibend und unverbindlich. Ein
Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.

2.
Unser Angebot stellt eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes dar. Mit der Bestätigung
dieses Angebotes / Bestellung gibt der Kunde ein bindendes Angebot ab. Dieses Angebot kann
durch uns innerhalb von 14 Tagen entweder durch Zusendung einer schriftlichen
Auftragsbestätigung oder aber durch Bereitstellung oder Lieferung der Ware angenommen
werden.

3.
Vertragsbestandteil werden ausschließlich die schriftlichen Vereinbarungen zwischen den
Parteien. Mündliche Nebenabreden oder Zusicherungen sind nicht vereinbart, soweit sie über den
Inhalt des schriftlichen Vertrages bzw. Auftragsbestätigung hinausgehen.

4.
Vorstehende Regelungen zum Vertragsschluss und des Inhalts gelten auch bei Bestellungen zur
Direktlieferung durch unsere Zulieferer.

5.
Ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung darf der Kunde von uns erstellte
Ablichtungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstige Vertragsunterlagen nicht an Dritte
weitergeben. Insoweit behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor.

§ 3
Preise

1.
Unsere Preise verstehen sich ab Lager ausschließlich Verpackung und Transport. Der Abzug von
Skonto etc. bedarf einer gesonderten Vereinbarung.

2.
Im Kaufpreis ist die gesetzliche Mehrwertsteuer, jeweils am Tag der Ausführung der Leistungen,
enthalten.

3.
Bei Geschäften mit Unternehmern ist die gesetzliche Umsatzsteuer nicht in den ausgewiesenen
Preisen enthalten. Sie wird in gesetzlicher Höhe und am Tag der Ausführung der Leistung in der
jeweiligen Rechnung gesondert ausgewiesen.

4.
Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn es nach Abschluss
des Vertrages zu Kostenerhöhungen oder -senkungen, insbesondere aufgrund von
Tarifabschlüssen, Änderungen der Fracht-, Versand- und Versandnebenkosten oder
Materialpreisen kommt. Dies werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen. Beträgt die
Erhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Kaufpreises, steht dem nichtunternehmerischen Kunden
ein Kündigungsrecht zu.

5.
Verpackungsmaterialien (z.B. Paletten) sind an uns zu Lasten des Kunden zurückzugeben.
Transport- und Umverpackungen werden nicht zurückgenommen.

6.
Angebotspreise setzen, wenn nichts anderes vereinbart ist, volle Ladung und Ausnutzung des
vollen Ladegewichtes des jeweiligen Transportmittels voraus. Werden Teillieferungen oder wird
die Auslieferung durch Triebwagen verlangt, gehen Mehrkosten zu Lasten des Kunden.

7.
Bei einem Auftragsvolumen von unter 50,00 EUR netto erheben wir eine
Aufwandsentschädigung von 5,00 EUR.

§ 4
Zahlungsbedingungen


1.
Bei Barverkauf ist der Kaufpreis sofort bei Empfang der Ware ohne Abzug zahlbar. Zielkauf
bedarf stets einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Bei Bezahlung durch Wechsel oder
Scheck - was vorher vereinbart sein muss - ist der Kunde auch zur Übernahme von jeglichen
Diskont und Wechselspesen etc. verpflichtet.

2.
Rechnungen des Verkäufers gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 14 Tagen nach
Rechnungsdatum schriftlich widersprochen wird.Wir werden den Kunden mit jeder Rechnung
hierüber unterrichten.

3.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder sonstiger schriftlicher Vereinbarung mit dem
Kunden nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis sofort fällig und zahlbar. Nach Ablauf einer Frist
von 30 Tagen oder nach einer Mahnung kommt der Kunde in Zahlungsverzug. Für den Zeitraum
des Verzugs ist die Geldschuld in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu
verzinsen. Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

4.
Im Falle einer Mahnung sind wir berechtigt, hierfür eine Gebühr in Höhe von 5,00 EUR zu
berechnen.

5.
Bei Zahlungsverzug und Zahlungsschwierigkeiten des Kunden sind wir berechtigt, weitere
Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen.

6.
Ferner sind wir bei Zahlungsverzug und Zahlungsschwierigkeiten des Kunden z.B.
Zahlungsverzug, Scheck oder Wechselprotest berechtigt, alle offen stehenden und auch
gestundeten Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe zahlungshalber
herein genommener Wechsel, Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. In einem
solchen Falle entfallen evtl. vereinbarte Skonti und Rabatte.

7.
Erfolgen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen nicht fristgemäß, so können wir nach
Mahnung vom Vertrag zurücktreten oder weitere Lieferungen und Leistungen ablehnen und
Ansprüche wegen Nichterfüllung geltend machen.

8.
Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines
Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch unbestritten ist. Ein
Zurückbehaltungsrecht kann kann nur aus demselben Vertragsverhältnis hergeleitet werden, aus
dem unser Anspruch geltend gemacht wird. Dabei wird auf den einzelnen Kauf und nicht auf
eine eventuelle Zusammenfassung in einer Rechnung abgestellt.

§ 5
Lieferung und Gefahrübergang

1.
Für unsere Lieferungen ist die Ladestelle Erfüllungsort. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung
nichts anderes ergibt, ist Lieferung ab Lager vereinbart.

2.
Sofern die Anlieferung vereinbart wurde, trägt der Kunde nach Übergabe der Lieferung an die
zur Ausführung der Anlieferung bestimmte Person oder Baustelle die Gefahr des zufälligen
Untergangs sowie der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache / Lieferung.

3.
Sofern eine Anlieferung vereinbart ist, erfolgt sie an diese Stelle. Bei geänderter Anweisung
durch den Kunden trägt dieser hierfür die Kosten. Lieferung frei Baustelle bedeutet Anlieferung
ohne Abladen unter der Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug befahrbaren
Anfuhrmöglichkeit.
Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Kunden oder einer von ihm beauftragten Person die
befahrbare Anfuhrmöglichkeit, so haftet der Kunde für die auftretenden Schäden. Wird das
Abladen der gelieferten Ware aufgrund getroffener Vereinbarungen von uns oder unserem
Beauftragten durchgeführt, so wird am Fahrzeug abgeladen. Beförderung in den Bau findet nicht
statt.

4.
Sofern nichts Weiteres vereinbart ist, gehen sämtliche Frachtkosten für den Transport zum
Kunden zu dessen Lasten.

5.
Bei unberechtigter Nichtabnahme der gelieferten Ware gehen Kosten und Schäden zu Lasten des
Kunden. Rücksendungen gelieferter Ware werden ohne unsere vorherige Zustimmung nicht
angenommen.

6.
Bei Zufuhr von Waren berechnen wir je Anlieferung eine Frachtpauschale. Bei Kranentladung
berechnen wir - je Entladevorgang - eine Kostengebühr. Für Paletten stellen wir ebenfalls eine
Gebührenrechnung. Für Mehrwegpaletten, die in einwandfreiem Zustand frei Lager
zurückgegeben werden, schreiben wir den Paletteneinsatz abzüglich einer Benutzungsgebühr gut.
Die jeweils gültigen Gebührensätze machen wir per Aushang in unserem Geschäftslokal bekannt.
Auf Anforderung senden wir Ihnen dieses Gebührenblatt auch zu. Änderungen der Gebühren-
und Kostenpauschalen behalten wir uns vor.

7.
Für Waren, die mit unserem Einverständnis und ungebraucht sowie unbeschädigt zurückgegeben
werden, vergüten wir 85 % des Warenwertes nach Abzug aller Fracht- und sonstigen Kosten.

§ 6
Lieferzeit


1.
Lieferzeiten gelten vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung es sei denn, dass
wir verbindliche Lieferfristen zusagen. Der Beginn der von uns angegebenen schriftlichen
Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.

2.
Bezüglich einer Haftung für Verzugsschäden geltend die Haftungsbeschränkungen gemäß § 8
entsprechend.

3.
Die Haftungsbegrenzungen gemäß Abs. 2 gilt nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft
vereinbart wurde, gleiches gilt dann, wenn der Kunde wegen des von uns zu vertretenden
Verzuges geltend machen kann, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung in Fortfall geraten
ist. Die Schadensersatzhaftung ist begrenzt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schaden, sofern wir die Vertragsverletzung nicht vorsätzlich begangen haben.

4.
Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir
berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu
verlangen. Weitergehende Ansprüche und die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleiben
vorbehalten. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer
zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf die Kunden über, in dem dieser
in Annahmeverzug gerät.

§ 7
Gewährleistung


1.
Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl
vorrangig zur Nacherfüllung berechtigt, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen
Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit
sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als zum
Erfüllungsort verbracht wurde. Im übrigen verbleibt es bei den gesetzlichen Regelungen.

2.
Wir haften nicht für Schäden, die wir, unser gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen durch
einfache Fahrlässigkeit verursacht haben. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus
der Verletzung des Leben, des Körpers oder der Gesundheit und aus der Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die
Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
Es wird darauf hingewiesen, dass Vorlieferanten keine Erfüllungsgehilfen von uns sind.

3.
Schäden, die durch Mängel an den gelieferten Waren verursacht werden, sind uns unverzüglich
unter Angabe der verarbeiteten Ware anzuzeigen.

4.
Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre, es sei denn es liegt ein Fall des § 438 Abs. 1 Nr. 2 b
BGB (Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet werden
und dessen Mangelhaftigkeit verursachen) vor, dann verbleibt es bei der fünfjährigen Verjährung.
Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit.

5.
Die Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser offensichtliche Mängel
innerhalb von zwei Wochen schriftlich bei uns gerügt hat. Der Unternehmer im Sinne des HGB
muss seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten
ordnungsgemäß nachgekommen sein. Transportschäden sind uns unverzüglich schriftlich
anzuzeigen. Bei Anlieferung per Bahn, mit Fahrzeugen des gewerblichen Güternah- und
Fernverkehrs oder durch sonstige Verkehrsträger hat der Kunde die erforderlichen Formalitäten
gegenüber dem Frachtführer wahrzunehmen. Handelsüblicher Bruch und Schwund können nicht
beanstandet werden.

6.
Handelt es sich um einen gebrauchten Gegenstand, dann sind sämtliche
Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen, es sei denn, es läge eine arglistige Täuschung oder
eine zugesicherte Eigenschaft vor. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

7.
Stellt der Kunde einen Mangel fest, darf er den Kaufgegenstand nicht bearbeiten, verkaufen etc.
bis eine Beweissicherung mit uns oder ein gerichtliches Beweisverfahren durchgeführt oder eine
einvernehmliche Regelung mit uns getroffen wurde.

8.
Garantien im Sinne des Gesetzes werden dem Kunden nicht gegeben. Herstellergarantien bleiben
hiervon unberührt.

§ 8
Haftungsbegrenzung


1.
Unsere Haftung für Schadenersatzansprüche wegen Pflichtverletzung oder wegen deliktischer
Ansprüche gemäß § 823 ff. BGB etc. ist nach Maßgabe der folgenden Ziffern eingeschränkt.

2.
Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche
Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen etc.

3.
Eine verschuldungsunabhängige Haftung für die Beschaffung des Kaufgegenstandes, wenn es
sich um eine Gattungsschuld handelt, wird ausgeschlossen. Eine Haftung wird nur bei Vorlage
eines Verschuldens übernommen.

4.
Die Haftung für eine einfache Fahrlässigkeit - aus welchem Rechtsgrund auch immer - ist
ausgeschlossen. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch für einfache
Fahrlässigkeit.

5.
Eine Haftung für Beratungsleistungen etc., insbesondere im Hinblick auf die Be- und
Verarbeitungen von Baustoffen wird nur übernommen, wenn diese schriftlich erfolgte.

6.
Die Schadensersatzhaftung ist begrenzt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schaden, sofern wir die Pflichtverletzung nicht vorsätzlich begangen haben.

7.
Schadensersatzansprüche für die Haftung nach den zwingenden Vorschriften des
Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt. Unsere Haftung wird für den Fall ausgeschlossen,
dass dem Kunden der Hersteller oder Vorlieferant binnen vier Wochen nach Anzeige der den
Schaden verursachenden Waren schriftlich mitgeteilt wird.

8.
Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit oder im Falle des Vorliegens einer Garantie oder der Übernahme
eines Beschaffungsgarantie.

§ 9
Eigentumsvorbehalt

1.
Alle gelieferten Waren verbleiben in unserem Eigentum, und zwar bis zur Erfüllung sämtlicher
Zahlungsverpflichtungen des Kunden (Kaufpreis, Transportvergütung, Verzugszinsen,
Verzugsschäden). Bei Verzug des Kunden sind wir insbesondere auch berechtigt, vom
Kaufvertrag zurückzutreten und die Lieferung / Waren zurückzunehmen und / oder
zurückzuholen. Nach Rücknahme / Rückholung der Kaufsache sind wir zu deren Verwertung
befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden abzüglich angemessener
Verwertungskosten anzurechnen.

2.
Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich und behandeln, insbesondere ist er
verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend
zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss
der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

3.
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu
benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in
der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO
zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

4.
Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verwerten, er
tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich
Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung bzw. -verarbeitung gegen seine Abnehmer
oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach
Verarbeitung weiter verwertet worden ist. Der Veräußerer nimmt die Abtretung hiermit an. Zur
Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere
Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen
aus aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere
kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Durchführung eines gerichtlichen
Einigungsverfahrens mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO)
gestellt ist, kein Scheck- oder Wechselprotest oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der
Fall, können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren
Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen
Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt. Die
Einziehungsberechtigung bezieht sich auf die gesamte Saldoforderung.

5.
Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns
vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet,
so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu
den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung
entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

§ 10
Schlussbestimmungen

1.
Wir speichern und verarbeiten Kundendaten ausschließlich nach den Bestimmungen des
Bundesdatenschutzgesetzes. Der Kunde ist damit einverstanden, dass wir die im Zusammenhang
der Bestellung anfallenden Kundendaten für die Abwicklung des Vertrages erheben, bearbeiten,
speichern und nutzen.

2.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN Kaufrechts,
insbesondere solche der Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über
Verträge für den internationalen Warenkauf (CISG), finden keine Anwendung.

3.
Der ausschließliche Gerichtsstand aller Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das Gericht, das für
uns als Verkäufer örtlich zuständig ist, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in
Deutschland hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt ist.

4.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz
Erfüllungsort.

5.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise
unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht
berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden,
deren wirtschaftlicher Erfolg dem der Unwirksamen möglichst nahe kommt.


II. Ergänzungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungenfür unsere gewerblichen Kunden / Unternehmer

§ 1
Geltungsbereich

Die folgenden weiteren Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur für Unternehmer. Sie
ergänzen die unter I. vereinbarten Geschäftsbedingungen für Kunden, sie gehen diesen - sofern
hier abweichende oder ergänzende Regelungen getroffen worden sind - vor.

§ 2
Ergänzungen zu § 3 (Preise)

1.
Preise sind frei bleibend. Sofern nicht für eine längere Bindungsfrist Festpreise vereinbart sind,
gelten die jeweils am Tag der Lieferung gültigen Preise.

2.
Gegenüber dem Unternehmer sind wir berechtigt, während der Dauer des Verzuges die
bestehende Geldschuld in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

§ 3
Ergänzung zu § 7 (Gewährleistung)

1.
Scheitert die Nacherfüllung und tritt der Unternehmer vom Vertrag zurück, steht diesem neben
den gesetzlichen Rückgewähranspruch kein weiterer Schadensersatzanspruch zu.

2.
Der Unternehmer hat offensichtliche Mängel unverzüglich im Sinne des § 377 HGB anzuzeigen.
Wird die Anzeige unterlassen, erlöschen Gewährleistungsrechte des gewerblichen Kunden /
Unternehmers 14 Tage nach der Feststellung des Mangels. Dies gilt nicht bei Arglist.

3.
Der Unternehmer trägt die Beweislast für das Bestehen von Mängeln, für den Zeitpunkt der
Feststellung und für die Rechtzeitigkeit der Mängelanzeige.

4.
Die Gewährleistungsfrist bei Lieferungen beträgt ein Jahr ab Ablieferung / Übergabe der Sache.
Bei gebrauchten Sachen ist die Gewährleistung ausgeschlossen. Die von uns übergebenen Proben
oder Muster sind hinsichtlich ihrer Eigenschaften nur dann als Vertragsgegenstand vereinbart,
wenn dies schriftlich erfolgt. Dies gilt auch für alle sonstigen Eigenschaften, Spezifikationen der
Sache.

§ 4
Ergänzung zu § 8 (Haftungsbegrenzung)

1.
Gegenüber Unternehmern haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher
Vertragspflichten nicht. Dies gilt auch für unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen
sowie Bevollmächtigte.

2.
Haftungsbeschränkungen gelten nicht für zurechenbare Körper- und Gesundheitsschäden oder
bei Verlust des Lebens.

§ 5
Ergänzung zu § 9 (Eigentumsvorbehalt)

1.
Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreise und Tilgung aller aus der
Geschäftsverbindung bestehenden Kaufpreisforderungen und der im Zusammenhang mit der
gelieferten Ware noch entstehenden Kaufpreisforderungen (Verzugszinsen, Verzugsschaden) als
Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine
laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den
Eigentumsvorbehalt nicht auf. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist der Verkäufer zur Rücknahme
der Vorbehaltsware nach Anordnung berechtigt; der Kunde willigt in die Besitznahme der
Vorbehaltsware durch den Verkäufer ein.

2.
Wird Vorbehaltsware vom Kunden zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die
Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird
Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware
erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der
Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht
dem Verkäufer gehörender Ware gem. §§ 947, 948 des Bürgerlichen Gesetzbuches verbunden,
vermischt oder vermengt, wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen
Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder durch Vermengung
Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis
des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder
Vermengung. Der Kunde hat in diesem Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers
stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen
gilt, unentgeltlich zu verwahren.

3.
Wird Vorbehaltsware vom Kunden, allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender
Ware, veräußert, tritt der Verkäufer schon jetzt die aus Weiterveräußerung entstehenden
Forderung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem
Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag
des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 38% (Berechnung siehe Ziffer 10),
dieser bleibt jedoch außer Ansatz, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die
weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, erstreckt sich die Abtretung der
Forderungen immer auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum
entspricht.
II. Ziff. 1, Satz 2 gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt; die Vorausabtretung
gemäß II. Ziffer 3 Satz 1 und 3 erstreckt sich auch auf die Saldoforderung.

4.
Wird Vorbehaltsware vom Kunden als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten
eingebaut, tritt der Kunde schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht,
entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen
Nebenrechten einschließlich eines auf Einräumung einer Sicherungshypothek ab; der Verkäufer
nimmt die Abtretung an. II. Ziffer 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

5.
Wird Vorbehaltsware vom Kunden als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Kunden
eingebaut, tritt dieser schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder
von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit
allen Nebenrechten ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. II. Ziffer 3 Satz 2 und 3 gelten
entsprechend.

6.
Der Kunde ist zur Weiterveräußerung, Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware nur im
üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, das
die Forderungen im Sinne von Ziffer II 3,4 und 5 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu
anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder
Sicherungsübereignung, ist der Kunde nicht berechtig.

7.
Der Verkäufer ermächtigt den Kunden, unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gem.
Abs. 3, 4 und 5 abgetretenen Forderung.
Der Kunde handelt bei der Einziehung im Namen und für Rechnung des Verkäufers, so dass sich
die Rechte des Verkäufers im Wege der Surrogation an dem Einziehungsergebnis fortsetzen.
Der Kunde ist verpflichtet, den eingezogenen Betrag in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware
getrennt auf einem separatem Bankkonto zu separieren, es sei denn, er überweist den zu
trennenden Betrag unverzüglich auf das Konto des Verkäufers.

8.
Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen
Forderungen hat der Kunde den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch
notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

9.
Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder
Durchführung eines außergerichtlichen Einigungsverfahrens mit den Gläubigern über die
Schuldenbereinigung (§ 305 I Ziffer 1 InsO) erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur
Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der
abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die
Einzugsermächtigung ebenfalls.

10.
Übersteigt der realisierbare Wert eingeräumter Sicherheiten die zu sichernden Forderungen aus
Liefergeschäften um mehr als 38 % (10 % Wertabschlag wegen möglichem Mindererlös, 4 % §
171 I. InsO, 5 % § 171 II InsO und Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe - derzeit 19 %), so
ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe auf Verlangen des Kunden
verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus Liefergeschäften gehen das
Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Kunden über.

§ 6
Ergänzung zu § 5 (Lieferung und Gefahrübergang)


1. Erfüllungsort
Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, Sitz der Bautreff Schnepf GmbH.

2.
Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung geht mit Übergabe,
beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder an
die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Käufer über.

§ 7
Schlussbestimmungen

1.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN Kaufrechts,
insbesondere solche der Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über
Verträge für den internationalen Warenkauf (CISG) finden keine Anwendung.

2.
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag / aus der
Vertragsbeziehung zwischen den Parteien ist das für den Sitz der Bautreff Schnepf GmbH
zuständige Gericht. Die Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch für juristische Personen des
öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Der Gerichtsstand der Bautreff
Schnepf GmbH gilt auch dann, wenn der Kunde keinen Allgemeinen Gerichtsstand in
Deutschland hat oder der gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt
ist.


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